RE:Βάσανοι

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Prüfsteine, bes. im Zshg. mit Folter
Band III,1 (1897) S. 39 (IA)–40 (IA)
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Βάσανοι,[1] Prüfsteine, technisch Prüfungsmittel vor Gericht (Plat. Leg. XII 946 c), insbesondere die Folter. Bürger waren vor der Folter geschützt durch Volksbeschluss ἐπὶ Σκαμανδρίου, And. I 34, und wenn sie dort und bei Plut. Phok. 35 damit bedroht sind, so ist doch kein Fall der Anwendung überliefert. Gegen freie Nichtbürger findet sie sich angewandt bei Staatsverbrechen (Demosth. XVIII 133. Dein. I 63. Aisch. ΙII 224 Plut. Nik. 30. Thuk. VIII 92. Lys. XIII 59) und in Blutprocessen (Ant. V 30. Lys. III 33). Bei Sclaven war die Folter gebräuchlich mitunter als Strafe (Suid. s. τροχός und ἐπὶ τροχοῦ) oder wenigstens Strafverschärfung (Plat. Leg. IX 872 b und vielleicht Ant. I 20), sehr häufig aber, um ihnen eine rechtskräftige Aussage abzugewinnen. Auf solche durch die Folter erpresste Sclavenaussagen die selbst auch ß. hiessen (Demosth. LIII 24. Hyp bei Harpokr. s. βάσανος), wurde in Athen ein höheres Gewicht gelegt, als auf die Zeugnisse der Freien (Ant. VI 25. Isai. VIII 12. Isokr. XVII 54. Demosth. XXX 37. XLVII 8. Lyk. Leokr. 29. Ter. Hec. V 2, 7, doch vgl. Arist. rhet. 1377 a. Ant. V 31). Der Antrag auf peinliche Befragung erfolgte in Form einer πρόκλησις entweder als Aufforderung an den Gegner, seine Sclaven dazu herzugeben, oder als Anerbietung der eigenen (And. I 22. Demosth. XXIX 11. 38. XXXVII 43. 51. [40] XLV 62. XLVI 21. LIV 27. LIX 122. Isokr. XVII 15 u. a.; eine solche Urkunde ist erhalten Demosth. LIX 124). Sie wurde vor Zeugen an den Gegner gebracht (Lys. VII 34 und die Urkunden Demosth. XLV 61. LIX 123), konnte aber von demselben ohne rechtlichen Nachteil abgelehnt werden. Gewöhnlich wurden diese Aussagen schriftlich aufgesetzt und versiegelt bei der Anakrisis zu den Acten gebracht (Demosth. LIII 24), doch kommt zuweilen vor, dass die Sclaven erst vor den Richtern peinlich befragt werden (Demosth. XLVII 16f. Aisch. II 126). Die Folterung war entweder durch Privatpersonen βασανισταί, über welche man sich geeinigt hatte, vorgenommen, die auch den dem Sclaven zugefügten Schaden abschätzten (Ant. I 10. V 32. Isokr. XVII 17. Demosth. XXXVII 40), oder durch den Scharfrichter und seine Leute (Aisch. II 126. Harpokr. s. δημόκοινος. Etym. M. 265, 23). Eigene Sclaven konnte man natürlich zur Erforschung der Wahrheit auch vor einer Klage peinlich befragen (Ant. V 30f. 45f.). Vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc.² 889f. Platner Proc. I 237f. Guggenheim Die Bedeutung der Folterung im attischen Processe, Zürich 1882.

Das gewöhnliche Folterwerkzeug war das Rad, τροχός, auf welchem der Körper angebunden, ausgerenkt und oft noch geschlagen wurde (Suidas s. τροχός. Ar. Pax 451; Plut. 876. Lys. 845. Plut. Nik. 30. Demosth. XXIX 40. Luk. Tox. 28; ἀναβῆναι ἐπὶ τὸν τροχόν Ant. V 40; ἀναβιβάζειν And I 43; τροχίζειν Ant. I 20). Der Ausdruck στρεβλοῦν spricht dafür, dass das Ausrenken durch Drehung des Rades bewirkt wurde, wobei dann wohl Teile des Körpers ausserhalb des Rades angebunden waren. Im Schwunge kann das Rad nicht erhalten worden sein, etwa wie das des Ixion. An die Stelle des Rades trat mitunter eine Leiter κλίμαξ (Ar. Ran, 618. Suid. s. κλιμακίζειν). Andere Foltermittel giebt die letzte Aristophanesstelle an. Reitemeier De origine et ratione quaestionis per tormenta, Gott. 1783. Guggenheim a. O. 25.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. WS: transkribiert Basanoi